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Energieausweis
für Wohngebäude nach neuester EnEV
mit Plausibilitäts­check

Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises

Immobilieneigentümer, die ihre Immobilie ganz oder teilweise verkaufen, vermieten, verpachten oder leasen lassen möchten, sind verpflichtet, potentiellen Interessenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorzuweisen oder gut sichtbar auszuhängen. Zusätzlich sind bereits beim Inserieren der Immobilie (oder eines Teiles davon) zentrale Daten aus dem Energieausweis anzugeben. Ohne diese Angaben droht ein Bußgeld von bis zu 14.000 €. Diese Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ist in der Energieeinsparverordnung EnEV 2014 § 16 Abs. 2 geregelt. Nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages ist der Ausweis an den neuen Eigentümer zu übergeben.

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